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Tipp 11: Halten Sie Ihre Anlage fit

Fachpersonal beiziehen

Fachpersonal sollte regelmäßig Ihre Heizungsanlage prüfen - am Besten zu Beginn der Heizperiode: Der Check durch den Fachmann gewährt einen effektiven und wirtschaftlichen Betrieb der Heizungsanlage. Und die Heizkosten lassen sich um fünf bis zehn Prozent senken.

In Oberösterreich gilt das oberösterreichische Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz, das wiederkehrende Überprüfungen für Heizungen (§ 25) und eine einmalige Inspektion (§ 29) vorschreibt:

Wiederkehrende Überprüfung einer Heizanlage

Feuerungsanlagen müssen regelmäßig auf die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden, wobei

  • Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 15 kW alle drei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
  • Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 15 kW und weniger als 50 kW alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltvorschriften
  • Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften zu überprüfen sind.

Die Überprüfung darf nur von

  • Akkreditierten Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebietes
  • Ziviltechniker/Innen des einschlägigen Fachgebietes und
  • Gewerbetreibenden, soweit sie im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Herstellung und/oder Errichtung und/oder Änderung und/oder Überprüfung und Wartung von Feuerungsanlagen berechtigt sind, durchgeführt werden.

Der Überprüfungsberechtigte muss über eine von der Oö. Landesregierung erteilte Prüfernummer verfügen, die unbedingt im Abnahmebefund bzw. Prüfbericht anzuführen ist.

Die Durchführung der Prüfung muss in einem Prüfbericht dokumentiert werden, welcher bei der Feuerungsanlage aufbewahrt werden muss.

Einmalige Inspektion einer Heizungsanlage

Alle Heizungsanlagen mit Kesseln (Nennwärmeleistung über 20 kW) über einem Alter von 15 Jahren (siehe Typenschild) müssen innerhalb von zwei Jahren einmalig inspiziert werden.

Die verfügungsberechtigte Person muss diese einmalige Inspektion der Heizanlage veranlassen. Es dürfen aber nur jene Personen Inspektionen durchführen, welche eine entsprechende Berechtigung (Prüfnummer!) des Landes Oö. vorweisen können.

Dabei prüft man, ob die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast überdimensioniert ist, ob der spezifische Brennstoffverbrauch zu hoch ist und ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind.

Bei größeren Anlagen (Nennwärmeleistung bis 100 kW) findet die einmalige Inspektion in einer vereinfachten Form statt; in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

Ausnahme: wenn man bereits eine gleichwertige Überprüfung nachweisen kann.

Ist die Feuerungsanlage ohne ausreichendem Pufferspeicher im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50 % überdimensioniert, ist der spezifische Brennstoffverbrauch zu hoch oder liegen sonstige Mängel vor, dann werden der verfügungsberechtigten Person Verbesserungsratschläge erteilt bzw. Alternativlösungen vorgestellt. Bei gröberen Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen schreibt man eine Mängelbehebung vor.

Die Prüfberichte der einmaligen Inspektion muss man bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Feuerungsanlage aufbewahren und auf Verlangen der Behörde vorlegen.

Weitere Details und Hinweise erhalten Sie bei unseren Marktpartnerinstallateuren (PDF, 44 kB) .